Ciao Talu,
talu schrieb am 16.04.2014 um 11:38:28:
Stimmt es noch, daß auch bei Eigennutzung oft von "Liebhaberei" gesprochen wird und wir somit in Deutschland nicht einkommenssteuerpflichtig (Progressionsvorbehalt) sind? Und wir uns die Auflistung sämtlicher Kosten/Einnahmen sparen können?
Zur italienischen steuerlichen Seite kann ich nicht so viel sagen, wir vermieten (noch?) nicht, von daher würde mich das schon auch interessieren.
Der generelle Erfahrungswert ist aber eher, dass pauschale Aussagen insbesondere in Italien kaum möglich sind, es hängt immer sehr von der individuellen Situation ab, so dass es ohne commercialista bei zu deklarierenden Einnahmen oft kaum geht.
Was die deutsche Seite angeht, kann ich Dir aber die erfreuliche Mitteilung machen, dass der Progressionsvorbehalt für Mieteinnamen aus unbeweglichem Vermögen in dem von Dir erwarteten Umfang offenbar nach neuerer Rechtslage vom Tisch ist, also keine lästige Einnahme-/Überschussrechnung mehr für den deutschen Fiskus aufgestellt werden braucht.
Die zitierte Rechtsmeinung bezieht sich primär zwar auf F, gilt aber für I ebenso:
"(...)
All dies kann allerdings mittlerweile unter das Kapitel Rechtsgeschichte eingeordnet werden. Der deutsche Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert: Nach dem neuen § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG gilt weder der negative noch der positive Progressionsvorbehalt für Einkünfte "aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen […], wenn diese in einem anderem Staat als in einem Drittstaat belegen sind". Im Umkehrschluss bedeutet dies: Liegt das vermietete Grundstück nicht in einem Drittstaat sondern in einem EU/EWR-Staat wie Frankreich, ist kein Progressionsvorbehalt zu beachten. Im Ergebnis können Verluste aus der französischen Immobilie heute im Rahmen der deutschen Einkommenssteuer weder im Rahmen der Verlustverrechnung, noch bei der Ermittlung Steuersatzes genutzt werden
Weiterhin im Rahmen des Progressionsvorbehalts von Bedeutung bleiben können allerdings Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinn von § 23 EStG, die in Frankreich sog. plus-values immobilières darstellen (siehe unten). Der deutsche Progressionsvorbehalt geht allerdings auch hier ins Leere, sofern die Einkünfte jenseits der Spekulationsfrist des § 23 EStG liegen und daher in Deutschland nicht steuerbar wären. (...)
Quelle:
http://www.klima-vigier.com/fr/immobilienrecht-frankreich-/steuern-rund-um-die-f...ciao
Giacon