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Beitrag begonnen von talu am 16.04.2014 um 11:38:28

Titel: Versteuerung Mieteinnahmen
Beitrag von talu am 16.04.2014 um 11:38:28
Ciao in die Runde :)

Wir möchten unser Ferienhaus vermieten und wollen vorab natürlich informiert sein, wie es mit der Steuer läuft. Wir sind selber ca. 6 Wochen im Jahr unten und unsere Freunde und Familie insgesamt ca. auch 5-6 Wochen. Also wird insgesamt evtl. nur 4 Wochen vermietet.

Weiß da jemand näheres?
Stimmt es noch, daß auch bei Eigennutzung oft von "Liebhaberei" gesprochen wird und wir somit in Deutschland nicht einkommenssteuerpflichtig (Progressionsvorbehalt) sind? Und wir uns die Auflistung sämtlicher Kosten/Einnahmen sparen können?
Und wie funktioniert die Versteuerung in Italien? Da habe ich von 25% gelesen. Gibt es da auch Freibeträge?

Grazie

Titel: Re: Versteuerung Mieteinnahmen
Beitrag von cagiacon am 21.04.2014 um 21:08:36
Ciao Talu,


talu schrieb am 16.04.2014 um 11:38:28:
Stimmt es noch, daß auch bei Eigennutzung oft von "Liebhaberei" gesprochen wird und wir somit in Deutschland nicht einkommenssteuerpflichtig (Progressionsvorbehalt) sind? Und wir uns die Auflistung sämtlicher Kosten/Einnahmen sparen können?


Zur italienischen steuerlichen Seite kann ich nicht so viel sagen, wir vermieten (noch?) nicht, von daher würde mich das schon auch interessieren.

Der generelle Erfahrungswert ist aber eher, dass pauschale Aussagen insbesondere in Italien kaum möglich sind, es hängt immer sehr von der individuellen Situation ab, so dass es ohne commercialista bei zu deklarierenden Einnahmen oft kaum geht.

Was die deutsche Seite angeht, kann ich Dir aber die erfreuliche Mitteilung machen, dass der Progressionsvorbehalt für Mieteinnamen aus unbeweglichem Vermögen in dem von Dir erwarteten Umfang offenbar nach neuerer Rechtslage vom Tisch ist, also keine lästige Einnahme-/Überschussrechnung mehr für den deutschen Fiskus aufgestellt werden braucht.

Die zitierte Rechtsmeinung bezieht sich primär zwar auf F, gilt aber für I ebenso:

"(...)
All dies kann allerdings mittlerweile unter das Kapitel Rechtsgeschichte eingeordnet werden. Der deutsche Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert: Nach dem neuen § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG gilt weder der negative noch der positive Progressionsvorbehalt für Einkünfte "aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen […], wenn diese in einem anderem Staat als in einem Drittstaat belegen sind". Im Umkehrschluss bedeutet dies: Liegt das vermietete Grundstück nicht in einem Drittstaat sondern in einem EU/EWR-Staat wie Frankreich, ist kein Progressionsvorbehalt zu beachten. Im Ergebnis können Verluste aus der französischen Immobilie heute im Rahmen der deutschen Einkommenssteuer weder im Rahmen der Verlustverrechnung, noch bei der Ermittlung Steuersatzes genutzt werden

Weiterhin im Rahmen des Progressionsvorbehalts von Bedeutung bleiben können allerdings Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinn von § 23 EStG, die in Frankreich sog. plus-values immobilières darstellen (siehe unten). Der deutsche Progressionsvorbehalt geht allerdings auch hier ins Leere, sofern die Einkünfte jenseits der Spekulationsfrist des § 23 EStG liegen und daher in Deutschland nicht steuerbar wären. (...)

Quelle: http://www.klima-vigier.com/fr/immobilienrecht-frankreich-/steuern-rund-um-die-frankreichimmobilie.html

ciao
Giacon

Titel: Re: Versteuerung Mieteinnahmen
Beitrag von laurino am 13.05.2014 um 18:21:15
die Mieteinnahmen müssen Sie in Italien auf alle Fälle versteuern und auch die übrigen Liegenschaftssteuern bis zum 16. Juni 2014 entrichten. Weitere Infos von
studio@reschbernhard.it

Titel: Re: Versteuerung Mieteinnahmen
Beitrag von cagiacon am 13.05.2014 um 20:19:54

laurino schrieb am 13.05.2014 um 18:21:15:
die Mieteinnahmen müssen Sie in Italien auf alle Fälle versteuern und auch die übrigen Liegenschaftssteuern bis zum 16. Juni 2014 entrichten.


Lieber Herr Resch,

als ausgewiesenem Steuerexperten aus Bozen möchte ich Ihnen gar nicht widersprechen, aber es hat auch niemand behauptet, dass dem nicht so sei.

Ich habe lediglich auf den besonderen Umstand des Wegfalls des Progessionsvorbehalts für solche Mieteinnahmen auf der deutschen Seite  aufmerksam gemacht, was dort sowohl steuerlich von Bedeutung sein kann aber insbesondere auch aufwandstechnisch (die mühsame Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben entfällt dadurch) erleichternd wirkt.

Gilt natürlich nur für diejenigen, die auch noch in D steuerpflichtig sind, aber das sind hier vermutlich nicht ganz wenige...

Cari saluti

Giacon 

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