Twinmichael schrieb am 02.05.2017 um 12:05:14:
"Wer ein Gebäude als Eigentümer, Fruchtnießer oder aufgrund sonstiger dinglicher Rechte besitzt, ist zur Zahlung der IRPEF, der Regional– und Gemeinde Zusatzsteuer der IRPEF und der Gemeindesteuer auf Immobilien ICI verpflichtet."
Bin ich auch zunächst drüber gestolpert, aber dann steht ja auf S 3:
"Den Steuerzahlern, die ihren
Hauptwohnsitz in ihrer eigenen Wohnung
oder in einer Wohnung haben, die sie als
Fruchtnießer oder aufgrund sonstiger
dinglicher Rechte besitzen, steht in Bezug
auf die Einkommensteuer IRPEF und die
Zusatzsteuern ein Steuerabsetzbetrag vom
Gesamteinkommen in der Höhe des ge-
samten Katasterertrags der Liegenschaft und
des entsprechenden Zubehörs zu. Sowohl die
Hauptwohnung als auch das Zubehör sind
daher frei von der Einkommensteuer Irpef
und den entsprechenden Zusatzsteuern."
Das gilt trotz des Hin- und Hers unter den verschiedenen Regierungen seit Erscheinen der genannten Steuerinfo in deutsch auch für die gegenwärtige IMU bis heute.
Grundsätzlich gilt das für italienischen Immobilienbesitz von Deutschen, also auch Ferienwohnungen entsprechend, da ist entscheidend für die Zahlung der Gemeindesteuer IMU, ob jemand als residente (also seinen Lebensmittelpunkt in Italien hat) ist oder nicht, der Residente zahlt nicht, der Nichtresidente zahlt.
In Eurem Fall also, da Ihr vermutlich beide keinen Residentestatus haben oder erwerben werdet, zahlt Ihr die IMU voll, aber m.E. keine E-steuer, da solltet Ihr Euch eher weniger Sorgen machen, es sei denn Ihr erzielt Einkünfte in Italien, dann wäre eine Erklärung wegen Vorhandenseins eines (s. j.l.) domicilio fiscale fällig.
Die Ursprungsbeitrag in diesem thread ging aber in Richtung der Frage nach der Besteuerung von Auslandsvermögen also auch Immobilienbesitz – also z.B. für das noch in Deutschland vorhandene Haus und sonstigen Besitz bei in Italien als residente gemeldeten Deutschen in Deutschland.
Und da herrscht in der Tat einige Unsicherheit über das Prozedere, das reicht von der Unsicherheit, welche Unterlagen darüber beigebracht werden müssen bis zur Berechnung der Grundlagen, ob nun ein Einheitswert (vergleichbar mit dem „valore cadastale“) oder ein Verkehrswert angezeigt ist.